Gesetze / Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

GewStDV

§ 8 Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe

Stand: 06.01.2024

SteuerrechtBund2 Fassungen4 Entscheidungen

Werden von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts oder einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.

§ 7 § 9