Gesetze / Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStDV§ 8 Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe
Stand: 06.01.2024
Wird zitiert von 4
- BFH, 18.01.1984 – I R 138/79Zitiert von 15
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2024 – 7 TaBV 2/23
- FG Münster, 30.11.2023 – 10 K 2062/20 GZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 19.02.2021 – 2 U 56/18
4 Entscheidungen zu § 8 GewStDV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Werden von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts oder einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.